Frage zum Urheberrecht

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DanielDaniel
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Frage zum Urheberrecht

Beitrag von DanielDaniel »

Hallo,

ich weiß, das hat eigentlich nichts mit Finale zu tun, aber ich habe eine Frage zum Urheberrecht, und vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen.

Ich habe folgende Situation:
Ein heute noch lebender Pianist hat eine virtuose Klavierbearbeitung eines Stückes eines romanitschen Komponisten (>70 Jahre tot) geschrieben. Diese Bearbeitung steht u.A. auf seiner Homepage kostenlos zum Download zur Verfügung, in den Noten oder auf der Homepage selber findet sich kein Copyright-Hinweis. Dafür findet sich im Gästebuch der Seite ein Eintrag eines anderen Pianisten, der anfragt, ob er die Bearbeitung aufführen darf, was der Urheber auch erlaubt.
Ich habe jetzt basierend auf dieser Klavierversion ein Arrangement geschrieben, dass ich gerne im Konzert (mit Eintritt, also auch GEMA) aufführen möchte.

Meine Frage ist jetzt, wie es sich hier mit dem Urheberrecht und/oder GEMA verhält. Der naheliegende Weg wäre natürlich, den Pianisten einfach um Erlaubnis zu fragen, wenn er dann allerdings ablehnt, hätte ich ein Problem, weil ich das Stück sehr gerne aufführen würde.
Eine andere Möglichkeit wäre, im Programm zu schreiben "Komponist XXX, Berbeitung für Klavier YYY, Arrangement DanielDaniel" ohne ihn zu fragen und sein Einverständnis auf Grund der oben genannten Fakten vorrauszusetzen.
Oder drittens, ich schreibe einfach nur den Namen des ursprünglichen Komponisten ins Programm, und behaupte damit quasi, ich wäre der einzige Bearbeiter.

Wie würdet ihr verfahren? Was wäre da die rechtliche Situation?
Danke schon mal für Antworten!

Viele Grüße
Daniel

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Tausig
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Beitrag von Tausig »

DanielDaniel hat geschrieben: Ein heute noch lebender Pianist hat eine virtuose Klavierbearbeitung eines Stückes eines romanitschen Komponisten (>70 Jahre tot) geschrieben.
...
Ich habe jetzt basierend auf dieser Klavierversion ein Arrangement geschrieben, dass ich gerne im Konzert (mit Eintritt, also auch GEMA) aufführen möchte.

Meine Frage ist jetzt, wie es sich hier mit dem Urheberrecht und/oder GEMA verhält. Der naheliegende Weg wäre natürlich, den Pianisten einfach um Erlaubnis zu fragen ...
Das ist nicht nur der naheliegendste, sondern auch der einzig legale Weg. Das ursprüngliche Werk unterliegt keinem Schutz mehr, aber die Bearbeitung des Pianisten ist wie ein eigenes Werk geschützt. Um sie wiederum zu bearbeiten, benötigst du das Einverständnis des Urhebers: "Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden." (§ 23 UrhG)
Geteilte Bratsche ist halbes Leid.

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rennert
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Beitrag von rennert »

Zwei Gedanken hierzu:
1. Braucht es für die Aufführung einer Bearbeitung überhaupt eine Genehmigung, oder ist diese nur für die Veröffentlichung auf Tonträgern notwendig?
2. Auch wenn auf Webseiten etc. kein Urheberrechtshinweis gegeben wird, unterliegen die Werke trotzdem dem Urheberrecht.
Uli Rennert
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DanielDaniel
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Beitrag von DanielDaniel »

Danke für die Antworten!
Ich will natürlich niemanden um sein geistiges Eigentum betrügen, aber ich will das Werk ja auch nicht herausgeben.
"Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden." (§ 23 UrhG)
Diese Regelung ist mir bekannt, aber fällt mein Fall wirklich darunter? Gilt "verwertet", sobald ich das Werk im Konzert spiele?

Mal angenommen, ich hole mir keine Einwilligung ein, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich mit Konsequenzen rechnen muss?

Viele Grüße
Daniel

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rennert
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Beitrag von rennert »

Verwertet heisst meines Wissens Verlags- oder Vervielfältigungs-mässig verwertet. Für die reine Aufführung bearbeiteter Werke sind keine Genehmigungen, wohl aber Tantiemen fällig.
Uli Rennert
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cimbria
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Beitrag von cimbria »

rennert hat geschrieben:Verwertet heisst meines Wissens Verlags- oder Vervielfältigungs-mässig verwertet. Für die reine Aufführung bearbeiteter Werke sind keine Genehmigungen, wohl aber Tantiemen fällig.
Lieber Daniel,

Das Urheberrecht sagt in § 15 folgendes:
"(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."

und im Zusammenhang damit § 23 UrhG:
"Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers."

§ 3 UrhG sagt:
"Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt."

Sollte also die ursprüngliche Bearbeitung nur eine "unwesentliche" sein, gibt es keine Probleme. Wenn es sich aber nicht um eine "unwesentliche" Bearbeitung handelt, könnte der noch lebende Urheber theoretisch Einspruch gegen eine Aufführung Deiner Bearbeitung erheben. (Wie aber "unwesentliche Bearbeitung" definiert ist – wenn überhaupt – müsste man herausfinden.)
DanielDaniel hat geschrieben:Mal angenommen, ich hole mir keine Einwilligung ein, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich mit Konsequenzen rechnen muss?
… denk nicht einmal dran!

Viele Grüße
Cosimo
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Tausig
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Beitrag von Tausig »

DanielDaniel hat geschrieben:... Gilt "verwertet", sobald ich das Werk im Konzert spiele?
Auch das ist durchs UrhG eindeutig geregelt, denn dort heißt es (§ 15):
"(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ...
..."

Ist der Urheber GEMA-Mitglied, regelt das die GEMA quasi in seinem Auftrag: Sie genehmigt die Aufführung, kassiert aber dafür. Ist der Urheber nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, muß man Aufführungsrechte mit ihm persönlich aushandeln.
DanielDaniel hat geschrieben:Mal angenommen, ich hole mir keine Einwilligung ein, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich mit Konsequenzen rechnen muss?
Wo kein Kläger ist, ist kein Richter. Urheberrechtsverletzungen werden nur auf Antrag verfolgt, sie sind kein Kapitalverbrechen. Vielleicht duldet der Urheber die Nutzung, vielleicht nicht. Aber was ist jetzt so schwierig daran, ihn einfach mal zu fragen?
Geteilte Bratsche ist halbes Leid.

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DanielDaniel
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Beitrag von DanielDaniel »

Vielen Dank für die Antworten, auch wenn ich die entsprechenden Paragraphen auch schon durchgelesen hatte. Mir war nur nicht klar, was davon genau für meinen Fall zutrifft, also danke für die Aufklärung.
Natürlich wäre es mir auch am liebsten, wenn ich mir einfach die Genehmigung des Bearbeiters einholen würde, allerdings ist derjenige Russe und dementsprechend nicht so leicht und vor allem nicht kurzfristig zu erreichen, aber ich werde mich bemühen.
Viele Grüße
Daniel

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MassMover
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Registriert: Mo Okt 27, 2003 10:48 pm

Beitrag von MassMover »

Es hängt davon ab, ob der russische "Erstbearbeiter" GEMA-Mitglied (bzw. Mitglied des russischen Pendants zur GEMA) ist.

Falls nein, musst du ihn kontaktieren und um Erlaubnis fragen.

Falls ja:

Mit der GEMA-Mitgliedschaft überträgt der Urheber der GEMA die Wahrnehmung der Urheberrechte. Diese wiederum erlaubt das Aufführen eines veröffentlichten Werkes grundsätzlich, der Urheber kann das nicht separat verbieten.

Falls du also das Originalarrangement des Russen spielen würdest, müsstest du gar nichts tun - außer das Meldeformular für die GEMA auszufüllen, der Veranstalter bezahlt die GEMA, diese rechnet mit dem Russen ab.

Etwas komplizierter wird es dadurch, dass du wiederum ein eigenes Arrangement auf Grundlage des Russen erstellst. Wenn das keine geringfügige Bearbeitung ist, musst du ihn offiziell um Erlaubnis fragen. Dies vor allem deswegen, da dir als "offizieller" Bearbeiter ebenfalls Tantiemen (1/6 der Einnahmen) zustehen.

In der Praxis wollen v.a. große Labels zwar, dass bei ihnen verlegte Werke möglichst oft aufgeführt werden, da sie so Tantiemen erhalten, den Anteil an weitere Bearbeiter wollen sie aber nicht herausrücken. Man erhält auf Anfragen daher die Erlaubnis, die bearbeitete Version aufzuführen, aber explizit den Hinweis, dass dies nicht als Bearbeitung im Sinne der GEMA gewertet werden dürfe.

Diese Praxis, die den Bearbeiter um seinen Anteil betrügt ist rechtlich fragwürdig, da das UrhG hier eindeutig ist. Entweder eine Bearbeitung wird erlaubt, dann ist es auch eine, oder nicht.

Aus diesem Umstand hat sich jedoch v.a. im Popularbereich - leider - eine weitere Praxis entwickelt:

Du bearbeitest das Werk, führst es auf, zahlst an die GEMA, gibst im Meldebogen aber an, du hättest das Original (das des Russen) gespielt.

---------

In der Praxis wird es bei dir wohl auf die letztere Variante hinauslaufen. Wenn du offiziell die Bearbeitungsgenehmigung erhältst, kannst du den dir zustehenden Bearbeiteranteil zwar einfordern, was bei einer einmaligen Aufführung aber einen solch unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet, dass es sich nicht lohnt.

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